Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) regelt das Zusammenspiel zwischen allen Beteiligten rund um die Tagesbetreuung (Kita und GBS!) und Tagespflege.

In ihm finden sich die Allgemeinen Vorschriften zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Aufgaben der Einrichtungen, die Rechtsbeziehungen usw.

Das KiBeG wurde aktualisiert und die Änderungen im Dezember 2024 beschlossen.

Die Fassung vom 3. Dezember 2024 ist mit Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt (HmbGVBl) Nr. 37 vom 13. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Konkretisierung des Bildungsauftrags im Bereich der kindlichen Gesundheit
  • Regulierung und Begrenzung von Zuzahlungen
  • Gesetzliche Verankerung des Sechs-Stunden-Betreuungsanspruchs für Kinder mit Behinderung und für von Behinderung bedrohte Kinder
  • Konkretisierung der Voraussetzungen zum Abschluss des Landesrahmenvertrags
  • Gesetzliche Verankerung der Vertragskommission zum Landesrahmenvertrag
  • Gesetzliche Verankerung des in Hamburg etablierten Kita-Prüfverfahrens
  • Gesetzliche Verankerung von Gestaltungsrechten der Freien und Hansestadt Hamburg bei Pflichtverletzungen der freien Träger
  • Neuregelungen zu Besetzung und Wahlverfahren der Bezirkselternausschüsse und des Landeselternausschusses / Verbesserung der Elternmitwirkung

 

Es ist in vier Teile gegliedert.

  1. Erster Teil - Allgemeine Vorschriften / § 1 - § 5
  2. Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen / § 6 - § 26 
    • Hier finden sich die Abschnitte zu den Rechtsbeziehungen zwischen Kindern, Eltern/Sorgeberechtigten, den Trägern, den Verbänden und der Freien und Hansestadt Hamburg (§6-22)
    • und für Eltern / Sorgeberechtigte und Elternvertreter von besonderen Interesse um die Mitwirkung der Kinder und Eltern in der Tageseinrichtung, im Bezirkselternausschuss (BEA) und im Landeselternausschuss (LEA) (§23-25a)
    • sowie um die Frühförderung (§26)
  3. Dritter Teil - Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Kindertagespflege /   § 27 - § 29
  4. Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften / § 30 - § 36 

Das KiBeG in seiner Gänze einzusehen finden Sie unter hier.